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Geschäftsordnung

I. NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen "Verleihstellenforum (VSF)" besteht eine Interessengemeinschaft der kirchlichen Verleihstellen der Deutschschweiz.

Art. 2

Die Interessengemeinschaft hat als Geschäftssitz den Arbeitsort eines Mitgliedes der Koordinationsstelle.

II. ZIEL UND ZWECK

Art. 3

Das VSF versteht sich als Interessengemeinschaft der kirchlichen Verleihstellen der Deutschschweiz. Durch den fachlichen Austausch unter den Verleihstellen werden deren Entwicklungen gefördert.

Die Interessengemeinschaft nimmt sich dazu vorwiegend der nachfolgenden Themen an. Die Auflistung der Themen ist nicht nach deren Wichtigkeit geordnet.

  • Austausch über interessante Neuerscheinungen (an den Vollversammlungen und bei Bedarf auch laufend über die Onlineplattform oder bei Medienvisionierungen)
  • Weiterbildung der Mitarbeitenden der Verleihstellen im Rahmen der VSF-Vollversammlungen
  • Austausch über Entwicklungen im Bereich religiöser Bildungsmedien
  • Lobbyarbeit und PR bezüglich (notwendiger) Arbeit der Verleihstellen
  • Suchen von Synergien und möglicher Zusammenarbeit der Verleihstellen im Bereich Katalogisierung/inhaltlicher Auswertung sowohl physischer wie auch digitaler Medien und Online-Inhalten
  • Kollegiale Unterstützung in Fragen der Organisationsentwicklung (z.B. Zusammenschluss mit PH-Mediotheken, Fusion mit anderen kirchlichen Verleihstellen usw.)

III. MITTEL

Art. 4

Das VSF hat keine eigenen Mittel, erhebt keine Mitgliederbeiträge, sondern finanziert seine Arbeit über die Budgets der beteiligten Stellen. Das VSF kann nur solche Projekte beschliessen, für die eine oder mehrere Stellen aufzukommen bereit sind. Es kann auch mit einer Mehrheit niemand im VSF dazu verpflichtet werden ein Projekt zu finanzieren.

IV.  MITGLIEDSCHAFT

Art. 5

Mitglied sind (ohne eigentliche Erklärung) alle kirchlichen Medienstellen der Deutschschweiz. Aus der Mitgliedschaft entstehen zunächst keine Verpflichtungen.

V. ORGANE

Art. 6

Die Organe des VSF sind:

  • Die jährliche Vollversammlung
  • Die Koordinationsstelle
A. Die Vollversammlung
Art. 7
  • Einmal im Jahr werden alle Mitarbeitenden der kirchlichen Verleihstellen zu einer Vollversammlung eingeladen.
  • Die Vollversammlungen bestehen in der Regel aus einem thematischen Tag mit einer kurzen Sitzung geleitet von der Koordinationsstelle.
  • Die Versammlung findet alternierend bei einer Verleihstelle der Deutschschweiz statt.
  • Organisation der Versammlungen: Verleihstelle des Tagungsortes in Absprache mit der Koordinationsstelle.
  • Einladung und Protokoll wird von der einladenden Verleihstelle verfasst.
  • Für die Vollversammlung wird ein kostendeckender Tagungsbeitrag von der organisierenden Verleihstelle erhoben und vor Ort eingezogen und abgerechnet.
Art. 8

Die Aufgaben und Kompetenzen der Vollversammlung sind folgende:

  • Beschlussfassung über alle Geschäfte des VSF
  • Wahl der Mitglieder der Koordinationsstelle
  • Die Vollversammlung kann Aufgaben an die Koordinationsstelle, Arbeitsgemeinschaften oder Einzelne delegieren.
Art. 9

Jede Verleihstelle hat ein Stimmrecht.

Beschlüsse an der Vollversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Ausnahmen siehe Art. 12 und 13

B. Die Koordinationsstelle
Art. 10

Die Koordinationsstelle besteht aus mindestens zwei Mitarbeitenden verschiedener kirchlicher Verleihstellen der Deutschschweiz und wird von der Vollversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Arbeitszeit und Spesen der Koordinationsmitarbeitenden werden über die jeweilige reguläre Anstellung abgerechnet.

Art. 11

Die Aufgaben der Koordinationsstelle für das VSF gegen innen sind:

  • Vorbereitung der Vollversammlung, inkl. Festlegung der Traktanden
  • Sitzungsleitung
  • Mitgliederliste
  • Pendenzenliste
  • weitere Aufträge der Vollversammlung

Die Aufgaben der Koordinationsstelle des VSF gegen aussen sind:

  • Entgegennahme von Anfragen, Themen und Anträgen und deren Einbringen in die Vollversammlung

VI. ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG UND AUFLÖSUNG DER INTERESSENSGEMEINSCHAFT

Art. 12

Für die Änderung der Geschäftsordnung ist eine 2/3-Mehrheit der Vollversammlung notwendig.

Art. 13

Die Auflösung der Interessensgemeinschaft kann die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit bestimmen.

Diese Geschäftsordnung wurde in der vorliegenden Form von den teilnehmenden VSF-Vertretern anlässlich der VSF-Vollversammlung am 31.10.2017 in Weinfelden genehmigt.

Die unterzeichnenden Mitglieder der Koordinationsstelle:
Judith Spieler, Urs Stadelmann, Martina Schneider